In dem von Rechtsanwalt Mag. Daniel Vonbank geführten Verfahren bestätigt der OGH die Rechtsansicht, dass der einzelne Wohnungseigentümer selbst dann keinen Anspruch auf Rückzahlung einer Sonderdotierung der Rücklage hat, wenn die Sanierung der Wohnanlage bei seinem Ausscheiden aus der Eigentümergemeinschaft nicht durchgeführt wurde. Der OGH lehnte dabei die vom Verwalter der Liegenschaft vertretene Auffassung ab, wonach der Beitrag zu den Sanierungskosten wegen Zweckverfehlung gemäß § 1435 ABGB bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden könne und er daher zur Rückzahlung an den ausscheidenden Wohnungseigentümer berechtigt wäre. Der OGH gelangt daher zum Ergebnis, dass dem Verwalter der Liegenschaft das für seine Tätigkeit begehrte Honorar von € 9.693,88 aufgrund des von ihm der Eigentümergemeinschaft durch die rechtswidrige Rückzahlung der Sonderverschreibung verursachten Schadens nicht zustünde und hat daher dessen Klage abgewiesen.
wobl 2015, 165
wobl 2015, 392
immolex 2016, 118, 2015, 264
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