Mit von unserer Kanzlei erwirktem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21.09.2023 (E 1920/2022) gelangt dieser zum Ergebnis, dass die Geschäftsverteilung des LVwG Vorarlberg und die darauf basierende Zuteilung gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen verstößt.
Es ist nicht zweifelsfrei nachprüfbar, wie die Aktenzuteilung an die einzelnen Richter erfolgt, sodass eine verpönte Einflussnahme auf die Zuteilung der Geschäftsfälle nicht ausgeschlossen werden kann.
Art. 135 Abs 2 B-VG bestimmt, dass die vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte auf die Einzelrichter und Senate im Voraus zu verteilen sind. Dieser Grundsatz stellt sicher, dass von vornherein festgelegt ist, wer der zuständige Richter in einem Verfahren sein wird.
Es darf dabei kein Spielraum für eine wie immer geartete Einflussnahme bleiben und es muss jedenfalls eindeutig nachvollziehbar und verlässlich überprüfbar sein, warum eine Rechtssache gerade einem bestimmten Richter oder einer bestimmten Richterin zugeteilt wurde.
Im Anlassfall hat der Verfassungsgerichtshof in einem Baustrafverfahren daher eine empfindliche Geldstrafe von € 7.000,00 aufgehoben. Das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ist verletzt.
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