In einem weiteren Erbrechtsverfahren bestätigt der Oberste Gerichtshof die von Rechtsanwalt Mag. Daniel Vonbank vertretene Ansicht zu Voraussetzungen und Umfang eines Rechnungslegungsanspruchs gegenüber dem Erben.
Der OGH unterstreicht dabei erneut, dass der Rechnungslegungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem (testamentarischen) Erben nur an dessen subjektiv begründete Besorgnis, dass weiteres Nachlassvermögen vorhanden sein könnte, gebunden ist.
Die beklagte Alleinerbin wird zur Abgabe eines vollständigen Vermögensverzeichnisses über das gesamte Nachlassvermögen verpflichtet. Weiters hat sie die Richtigkeit und Vollständigkeit mit Eidesleistung zu bekräftigen.
Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, verhängt das Exekutionsgericht im ersten Schritt eine Geldstrafe von EUR 5.000,-. In weiterer Folge kann das Gericht bei Weigerung auch eine Haftstrafe verhängen.
Die Rechnungslegungsklage stellt somit ein effizientes Mittel dar, den Erben, der möglicherweise bereits vor dem Tod des Verstorbenen - allenfalls mit dessen Einverständnis - Vermögen beiseite geschaffen hat, zur Auskunft zu verpflichten.
Auf Grundlage des eidlichen Vermögensverzeichnisses ist der Pflichtteilsberechtigte in der Lage seinen Pflichtteilsanspruch zu beziffern und vom Erben Ersatz zu fordern.
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