Bankenhaftung: Bank haftet für fehlerhaften Depotübertrag - polnische Staatsanleihen
- Daniel Vonbank
- vor 2 Tagen
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Aktualisiert: vor 17 Stunden
Depotübertrag ins Ausland: Bank haftet für steuerliche Fehlbehandlung
Was ist passiert? Ein deutscher Kunde der H*** Bank AG hatte polnische Staatsanleihen in einem Depot in Luxemburg verwahrt. Auf eigenen Wunsch hin veranlasste er im Jahr 2017 über seinen Berater bei der H*** Bank AG einen Depotübertrag nach Österreich. Dabei unterlief der Bank ein folgenschwerer Fehler: Die für die steuerliche Behandlung maßgeblichen Anschaffungskosten wurden bei der Abwicklung über die Verwahrstelle C*** Banking AG nicht weitergegeben.
Folge: 20 % Quellensteuer auf den gesamten Rückzahlungsbetrag.
Da Clearstream keine Informationen zu den Anschaffungskosten hatte, unterstellte sie einen fiktiven Gewinn und führte die polnische Quellensteuer von mehreren tausend Euro ab – obwohl tatsächlich kein Kursgewinn erzielt worden war.
Klage des Kunden erfolgreich – auch in zweiter Instanz.
Der Kunde klagte auf Rückerstattung der zu Unrecht einbehaltenen Steuer und bekam vor dem Bezirksgericht Bregenz Recht. Die H*** Bank AG legte Berufung ein – ohne Erfolg. Das Landesgericht Feldkirch bestätigte, dass die Bank als Depotführerin die Interessen ihrer Kunden bestmöglich zu wahren hat. Als sachverständiger Marktteilnehmer iSd § 1299 ABGB hätte sie sich über die steuerlichen Anforderungen beim Depotübertrag informieren müssen.
Rechtliche Kernaussagen des Urteils
Die Bank haftet auch für leicht fahrlässiges Verhalten bei der Abwicklung des Depotübertrags.
Die Quellenbesteuerung hätte vermieden werden können, wenn die Anschaffungskosten korrekt übermittelt worden wären.
Ein allgemeiner Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit in den AGB ist gegenüber Verbrauchern unzulässig, insbesondere wenn er Hauptleistungspflichten betrifft.
Die Bank hätte die maßgebliche Clearstream-Mitteilung aus dem Jahr 2014 kennen müssen – spätestens im Zuge der konkreten Transaktion.
Bedeutung für Bankkunden und Anleger
Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Anlegern, die auf professionelle Abwicklung ihrer Geschäfte durch Banken vertrauen. Auch bei vermeintlich „technischen“ Vorgängen wie einem Depotübertrag bestehen klare Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten.
Wer als Kunde durch eine fehlerhafte Depotführung oder steuerliche Fehlbehandlung einen Schaden erleidet, hat gute Chancen auf Schadenersatz – insbesondere, wenn der Depotanbieter auf die Besonderheiten nicht hinweist.
Wenn Sie eine ähnliche Situation betrifft oder Sie rechtliche Unterstützung im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht benötigen, kontaktieren Sie uns – Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz.
Bezirksgericht Bregenz, 27.12.2024, 5 C 249/23v
Landesgericht Feldkirch, 3. April 2025, 3 R 50/25p
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